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Die Vergütungsstufen für die Arbeit nach § 32 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
Stufe 1:
Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen,
Stufe 2:
Arbeiten der Stufe 1, die eine Einarbeitungszeit erfordern,
Stufe 3:
Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen,
Stufe 4:
Arbeiten, welche die Kenntnisse und Fähigkeiten einer Facharbeiterin oder eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen und
Stufe 5:
Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe 4 hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der schulischen Bildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
Stufe 1:
Nicht schulabschlussbezogene Maßnahmen der Grundbildung und Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der schulischen oder der persönlichen Entwicklung,
Stufe 2:
Nicht schulabschlussbezogene Maßnahmen mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten,
Stufe 3:
Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe I gerichtet sind und
Stufe 4:
Maßnahmen, die auf den Erwerb eines Abschlusses der Sekundarstufe II gerichtet sind.
Die Vergütungsstufen für die Ausbildungsbeihilfe in der beruflichen Bildung nach § 32 Absatz 4 Satz 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen werden wie folgt festgesetzt:
Stufe 2:
Maßnahmen der Berufsvorbereitung und der beruflichen Orientierung, bei Jugendlichen auch Maßnahmen zur Förderung der beruflichen oder der persönlichen Entwicklung, sowie nicht berufsabschlussbezogene Maßnahmen der beruflichen Bildung in den ersten sechs Monaten ihrer Gesamtdauer,
Stufe 3:
Maßnahmen der beruflichen Bildung, soweit nicht Stufe 2 oder 4 in Betracht kommen und
Stufe 4:
Berufsabschlussbezogene Maßnahmen nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme, soweit der Ausbildungsstand oder die Lernbereitschaft der Gefangenen oder in der Sicherungsverwahrung Untergebrachten dies rechtfertigt, sowie Teilnahme an einem Fernstudium.
Die Ausbildungsbeihilfe wird im Zeitlohn gewährt.
Vergütungen,
aus Anlass von Berufungs- und Bleibeverhandlungen (§ 3 Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge)
in Höhe von 3 Prozent der Grundvergütung oder
die Höhe der zu erwartenden Vergütung (§ 11).
für besondere Leistungen in Lehre, Forschung und Weiterbildung (§ 5 Besondere Leistungsbezüge) oder
die nach Nummer 1 erhöhten Grundgehaltssätze,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.