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In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bezeichnet werden, die möglichst am Sitz der Wahlleitung wohnen sollen. Sie sind berechtigt, mit der Wahlleitung und dem Wahlausschuss zu verhandeln sowie den Wahlvorschlag zurückzunehmen. Die Vertrauensperson teilt der Wahlleitung die Rücknahme des Wahlvorschlages bezüglich der betreffenden Bewerberin oder des betreffenden Bewerbers innerhalb der Frist zur Mängelbeseitigung gemäß § 14 in Textform mit.
Fehlt die Bezeichnung von Vertrauensperson und deren Stellvertretung, gelten die Unterzeichnenden der Reihenfolge nach als Vertrauensperson und Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Auf jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und ein Stellvertreter bezeichnet sein, die bevollmächtigt sind, dem Wahlleiter gegenüber Erklärungen…
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person,…
Von den unterzeichnenden Personen gilt die erste als Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, die zweite als Stellvertreterin oder Stellvertreter, sofern keine…
Sofern keine anderen Personen ausdrücklich benannt sind, gilt die erste sich bewerbende Person auf dem Wahlvorschlag als Vertrauensperson, die zweite als…
In jedem Kreiswahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gelten die…
In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.