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Die Wahlleitung hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Werden Mängel festgestellt, so wird unverzüglich die Vertrauensperson aufgefordert, diese rechtzeitig zu beseitigen.
Falls die paritätische Repräsentanz von Frauen bei einem Wahlvorschlag nicht berücksichtigt ist oder, falls das nicht möglich ist, Frauen nicht entsprechend ihrem Anteil der zur Wahl Berechtigten vorgeschlagen werden (§ 10 Absatz 3), fordert die Wahlleitung die Vertrauensperson auf, die Möglichkeit der Änderung des Wahlvorschlages im Sinn der Frauenförderung zu prüfen. Im Fall von Änderungen ist § 15 Absatz 1 entsprechend anwendbar.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Werden Mängel festgestellt, teilt die Wahlleitung diese der Vertrauensperson innerhalb von drei Tagen schriftlich oder elektronisch mit und fordert sie auf,…
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wahlvorschläge. Ergeben sich Mängel, so ist unverzüglich die Vertrauensperson zur Beseitigung der Mängel…
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft nach Eingang eines Wahlvorschlages unverzüglich, ob er den Anforderungen des Heilberufsgesetzes und dieser…
Der Wahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge…
Der zuständige Wahlleiter hat die Wahlvorschläge sofort zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so fordert er unverzüglich die Vertrauensperson auf, sie rechtzeitig…
Wahlvorschläge, die a) den Erfordernissen des § 7 Absatz 2 sowie des § 8 Absatz 3 nicht entsprechen, b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.