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Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter können von der Wahlleitung sowohl aus dem Kreis der Vertrauenspersonen für die einzelnen Wahlvorschläge (§ 13) als auch aus dem Kreis der Wahlberechtigten berufen werden. § 12 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten. Die Berufenen werden von der Wahlleitung durch Handschlag verpflichtet.
Der Wahlausschuss fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Wahlleitung als Vorsitzende oder Vorsitzender den Ausschlag. Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde; eine ordnungsgemäße Einberufung liegt vor, wenn die Ladungen mit einer Frist von acht Tagen vor dem Sitzungstermin verschickt worden sind.
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der Wahlleitung oder deren ständiger Vertretung mindestens drei weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder…
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine…
für jeden Wahlkreis einen Wahlausschuss, der aus der Wahlleiterin als Vorsitzenden oder dem Wahlleiter als Vorsitzendem, der Stellvertreterin oder dem…
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr…
Der Wahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzende anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei…
Der Wahlvorstand ist beschlußfähig - während der Wahlhandlung, wenn mindestens drei Mitglieder, - bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.