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Die Stimmzettel werden für jeden zugelassenen Wahlvorschlag bereitgestellt. Die Wahlmittel nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4 müssen sich voneinander farblich unterscheiden; die Stimmzettel müssen auch für jede Wahlgruppe von verschiedener Farbe sein.
ein Merkblatt für die Briefwahl nach dem Muster der Anlage 8.
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
dass über die Wahlhandlung eine Wahlniederschrift nach dem Muster der Anlage 18 b aufgenommen wird;
Nummer 1 (Stimmzettel) mit der Maßgabe,
den Stimmzettel und einen Wahlumschlag,
einen Stimmzettel,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.