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Die Wahlleitung versendet die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 so rechtzeitig, dass sie jeder oder jedem in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten mindestens 14 Tage vor dem Wahltermin zugehen. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält nur die für die jeweilige Wahlgruppe bestimmten amtlichen Stimmzettel. Mit der Übersendung der Wahlmittel teilt die Wahlleitung den Wahlberechtigten den Wahltermin, siehe § 1 Absatz 1, mit.
Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Wahlberechtigten darauf hinzuweisen, dass die Wahlmittel im Sinne des § 18 Absatz 1 bis spätestens einen Tag vor dem Wahltermin persönlich bei der Wahlleitung abzuholen sind, wenn der rechtzeitige Zugang bis zum Wahltermin nicht gewährleistet werden kann.
Bei einer von der Dienststelle angeordneten Briefwahl (§ 14 Abs. 2) werden die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen mit einem entsprechenden Vermerk in der…
Hat die Dienststelle ausschließlich die Briefwahl angeordnet, übersendet der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Unterlagen nach Absatz 1 unaufgefordert…
Die Wählerliste wird der Wahlleitung bis zum 50. Tag vor dem Wahltermin zugeleitet.
Die Wählerin oder der Wähler kennzeichnet persönlich den Stimmzettel, legt ihn in den Wahlumschlag, verschließt diesen und übersendet ihn in dem…
Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bürgermeister, der den Wahlschein ausgestellt hat, in verschlossenem Wahlbrief a) seinen Wahlschein, b) in einem besonderen…
bis zu welchem Tage vor der Wahl den Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, spätestens eine Wahlbenachrichtigung zugeht (§ 11 Abs. 1),
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.