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Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 werden von der Kreislandwirtin oder dem Kreislandwirt oder von einer beziehungsweise einem durch sie oder ihn benannten Stellvertreterin oder Stellvertreter geleitet. Ist die Kreislandwirtin oder der Kreislandwirt auch an der Bestimmung einer Stellvertretung gehindert, so bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.
Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 werden von dem Mitglied der Kreisstelle, das die Versammlung einberufen hat, oder von einer von ihm bestimmten Stellvertretung geleitet. Ist das Kreisstellenmitglied auch an der Bestimmung einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters gehindert, so bestimmt die der Wahlgruppe 2 angehörende Stellvertreterin oder der der Wahlgruppe 2 angehörige Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten der Landwirtschaftskammer die Leiterin oder den Leiter der Wahlversammlung.
Die Leiterin oder der Leiter beruft zu ihrer beziehungsweise seiner Unterstützung bei der Wahl aus der Versammlung zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
Die Wahlversammlung wird von einer Person geleitet, die mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt wird (Wahlleitung). Die Wahlversammlung kann zur Unterstützung der…
Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Fall der Verhinderung durch die…
Wahlleitung ist die Geschäftsführung der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer.
Wer eine Versammlung veranstaltet, leitet die Versammlung. Veranstalten mehrere Personen eine Versammlung, bestimmen diese die Versammlungsleitung. Veranstaltet…
Erscheint zu einer Wahlversammlung der Wahlgruppe 2 nur eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, so kann diese beziehungsweise dieser von der Leiterin…
Der Wahlausschuss bestimmt aus dem in Absatz 1 genannten Personenkreis eine Schriftführerin oder einen Schriftführer und die Stellvertreterin oder den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.