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Die Wahlen der Mitglieder der Ortsstellen gemäß § 21 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes finden in gemeinsamen Wahlversammlungen der Wahlgruppen 1 und 2 der zur Hauptversammlung Wahlberechtigten des Ortsstellenbezirks statt. Die Wahlen erfolgen in nach Wahlgruppen getrennten Wahlvorgängen.
Die Wahlversammlungen werden durch die Kreislandwirtin oder den Kreislandwirt oder die Vertreterin oder den Vertreter, im Fall der Verhinderung durch die Präsidentin oder den Präsidenten der Landwirtschaftskammer einberufen.
Versammlung und Wahl der Wahlberechtigten der Wahlgruppe 1 werden von der Kreislandwirtin oder dem Kreislandwirt oder von einer beziehungsweise einem durch sie…
Die Wahl zur Kammerversammlung wird von der jeweiligen Kammer vorbereitet und durchgeführt. Sie findet im letzten Vierteljahr der Wahlperiode statt. Die neue…
Die Wahlen der Bewerber und der Vertreter für die Vertreterversammlungen sind innerhalb der letzten 15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode durchzuführen.
Die Einberufung der Wahlversammlungen regelt der Wahlleiter.
Über die Wahlversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die jeweils von der Leiterin oder von dem Leiter der Wahlversammlung und den beiden…
Wählen kann nur, wer in eine Wählerliste eingetragen ist. Diese erstellt für jeden Wahlbezirk die Landwirtschaftskammer getrennt für die Wahlberechtigten der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.