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Der Vorstand des Errichtungsausschusses bestellt einen Wahlausschuss. Ein Mitglied des Wahlausschusses wird zur Wahlleitung sowie ein weiteres Mitglied zu deren ständiger Vertretung bestellt. Die Wahlleitung führt den Vorsitz im Wahlausschuss und muss die Befähigung zum Richteramt besitzen. Die Wahlleitung und deren ständige Vertretung müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein. Zusätzlich werden fünf weitere Mitglieder und deren Ersatzmitglieder in den Wahlausschuss bestellt, die Pflichtmitglieder der Pflegekammer sind. Die in § 6 Absatz 5 Satz 2 aufgeführten Tätigkeitsfelder müssen im Wahlausschuss vertreten sein.
Die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder, die Anschrift der Wahlleitung und deren ständiger Vertretung sowie ihre Zugehörigkeit zu dem jeweiligen Tätigkeitsfeld sind vom Vorstand des Errichtungsausschusses bekannt zu machen.
Der Wahlausschuss kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Wahlhelfende und externe Sachverständige hinzuziehen. Wahlhelfende müssen nicht Pflichtmitglieder der Pflegekammer sein.
Sitz des Wahlausschusses ist die Geschäftsstelle des Errichtungsausschusses, im Folgenden Geschäftsstelle genannt. Der Wahlausschuss wird durch geeignetes Personal der Geschäftsstelle auf dessen Anforderung, unterstützt.
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlausschusses sowie andere Mitglieder der Pflegekammer, die mit ihrem Einverständnis als Wahlhelfende zur Unterstützung herangezogen werden, sind nicht wählbar.
Der Vorstand des Errichtungsausschusses kann mit der Wahlleitung eine Honorarvereinbarung abschließen. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses sind ehrenamtlich tätig und erhalten eine Entschädigung gemäß der Entschädigungsordnung des Errichtungsausschusses der Pflegekammer vom 28.01.2021 (https://www.mags.nrw/pflegekammer).
Der Wahlausschuss ermittelt das Wahlergebnis und kann sich dabei Wahlhelfenden bedienen. Pflichtmitglieder der Pflegekammer dürfen anwesend sein, soweit die…
Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses im Sinn des § 10 Absatz 2 des Landwirtschaftskammergesetzes und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter…
Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit kein Wahlausschuss, so hat die Leitung der Einrichtung einen Wahlausschuss zu…
Der Wahlausschuss besteht aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt; eine…
Für jeden Wahlbezirk wird ein Wahlausschuss gebildet. Er besteht aus der Wahlleitung (Vorsitz), einer von ihr zu bestellenden Stellvertretung und drei von ihr…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.