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Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste, die von der Wahlleitung nicht als begründet erachtet und abgestellt werden, sind dem Hauptausschuss gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vorzulegen, der darüber binnen 10 Tagen nach Ablauf der Auslegungsfrist entscheidet. Die Entscheidung ist den Beteiligten bekannt zu machen und in der Wählerliste zu vermerken. Sie ist, vorbehaltlich der Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren, endgültig.
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand…
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können mit Wirksamkeit für die Wahl des Sprecherausschusses nur vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlaß des…
Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste können innerhalb von einer Woche seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand…
Über Einsprüche gegen die Wahl, mit Ausnahme der Einsprüche gegen die Wahl insgesamt, beschließt der Hauptausschuss. Gegen den Beschluss des Hauptausschusses…
dass Einsprüche gegen die Wählerliste (§ 6) nur innerhalb von einer Woche seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand eingelegt…
Einsprüche gegen die vorläufigen Wählerlisten sind spätestens bis zum Ablauf von fünf Börsensitzungstagen nach der Bekanntgabe beim Wahlausschuss schriftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.