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Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die Liste öffentlich ausgelegen hat und dass die Bekanntmachung hierüber erfolgt ist.
Der Wahlvorstand überprüft die Richtigkeit der Liste nach § 6 Absatz 3 und die Wahlberechtigung der eingetragenen Beschäftigten. Im Anschluss an die Prüfung…
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter schließt das Wählerverzeichnis spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der…
Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleitung öffentlich ausgelegt.
Die Wahlleitung schließt die Wahlgruppenverzeichnisse spätestens zwei Wochen nach Ende der Auslegungsfrist mit der Feststellung der Zahl der Eintragungen ab.
Das Wählerverzeichnis ist spätestens am Tage vor der Wahl, jedoch nicht früher als am dritten Tage vor der Wahl, abzuschließen. Der Abschluß wird nach dem…
Der Wahlausschuss stellt innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einspruchsfrist die endgültigen Wählerlisten fest und gibt sie bekannt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.