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Die Wählerlisten werden vom 43. bis 36. Tag vor dem Wahltermin zur allgemeinen Einsicht bei der Dienststelle der Wahlleitung öffentlich ausgelegt.
Die Wahlleitung hat Ort und Zeit der Auslegung der Wählerliste vorher nach dem Muster der Anlage 2 öffentlich bekannt zu machen und dabei darauf hinzuweisen, dass Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste spätestens biszum Ablauf der Auslegungsfrist bei ihr oder ihm erhoben werden können.
Das Wahlverzeichnis ist öffentlich auszulegen. Die Auslegungszeit und den Ort bestimmt der Wahlleiter. Innerhalb der Auslegungsfrist ist das Anfertigen von…
Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift davon ist innerhalb einer Woche nach Einleitung der Wahl bis zu deren Abschluss an allgemein zugänglichen Stellen zur…
Die Wählerverzeichnisse sind nach öffentlicher Bekanntmachung von Ort und Zeit der Auslegung vom 65. bis zum 50. Tag vor dem Wahltag zur allgemeinen Einsicht…
Das Wählerverzeichnis ist im jeweiligen Wahlkreis 17 Wochen vor dem Wahltag für die Dauer von zehn Arbeitstagen in der Zeit von 9 Uhr bis 16 Uhr zur Einsicht…
Nach Ablauf der sich aus § 6 ergebenden Frist schließt die Wahlleitung die Wählerliste mit einer Bescheinigung gemäß Anlage 3 darüber, dass und wie lange die…
Die Wählerliste wird der Wahlleitung bis zum 50. Tag vor dem Wahltermin zugeleitet.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.