§ 22 Abs. 2 SN-16984Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungswesen und Geoinformation
Die wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung ist an einer von der Ausbildungsbehörde zu bestimmenden Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Gliederung…
Art. 1 Nr. 4 SN-17341Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung und der Lehramtsprüfungsordnung II
„Die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I dauert mindestens drei…
Art. 2 Nr. 2 Buchst. a SN-16804Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Lehramtsprüfungsordnung II und zur Änderung der Lehrer-Qualifizierungsverordnung
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: „4. die wissenschaftliche Ausbildung und Prüfung sowie die schulpraktische Ausbildung und Prüfung in einem Fach,…
§ 1 LKQualiVO SNRegelungsgegenstand
Diese Verordnung regelt die berufsbegleitende Qualifizierung von Lehrkräften mit einer Grundqualifikation nach § 2, die im Freistaat Sachsen an einer Schule in…
Art. 15 NRW-26486Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Ausbildung der Lehrer erfolgt in der Regel an wissenschaftlichen Hochschulen. Sie berücksichtigt die Bedürfnisse der Schulen; es ist ein Lehrangebot zu…