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Die Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In besonderen Fällen, insbesondere wenn bereits nachweislich Studienleistungen erbracht wurden, die im Umfang und in den Studieninhalten nur geringfügig von den Anforderungen nach Absatz 2 abweichen, können die fehlenden Studieninhalte an einer Universität in eigener Verantwortung studiert werden. Die nach Satz 1 nachstudierten Studieninhalte werden auf Antrag durch die Schulaufsichtsbehörde angerechnet. Entsprechen die Studieninhalte nach der Anrechnung denen nach Absatz 2, gelten die nach § 8 vorgeschriebenen Modulprüfungen als bestanden. § 9 gilt entsprechend.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 17 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 18 Gleichstellungsregelungen“.
Die bisherigen Angaben zu den §§ 18 bis 23 werden die Angaben zu den §§ 19 bis 24.
Nach den Angaben zu Abschnitt 4 werden die folgenden Angaben eingefügt: „Abschnitt 5 Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung von Ein-Fach-Diplomlehrern § 25 Ziel des Feststellungsverfahrens § 26 Zulassungsvoraussetzungen § 27 Zulassungsverfahren, Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung, Bewertungskommission § 28 Lehrproben, Reflexionsgespräch § 29 Bescheid“.
Die bisherige Angabe zu Abschnitt 5 wird die Angabe zu Abschnitt 6.
Die bisherigen Angaben zu den §§ 24 und 25 werden die Angaben zu den §§ 30 und 31.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 werden nach den Wörtern „mit einem“ die Wörter „nicht lehramtsbezogenen“ eingefügt.
In Nummer 2 wird das Wort „Mittel-“ durch das Wort „Ober-“ ersetzt und nach den Wörtern „mit einem“ werden die Wörter „nicht lehramtsbezogenen“ eingefügt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 3 werden nach dem Wort „Schwerbehinderung,“ die Wörter „die Anzahl etwaiger vom Bewerber nachzuweisender, aus Mangel an Teilnehmerplätzen erfolgloser Bewerbungen auf eine wissenschaftliche Ausbildung nach dieser Verordnung,“ eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Im Übrigen entscheidet das Los.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Wortlaut werden nach dem Wort „Semester“ die Wörter „, soweit in Satz 2 nichts Abweichendes festgelegt ist“ eingefügt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Die wissenschaftliche Ausbildung nach Absatz 2 Nummer 2 in einem Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I dauert mindestens drei Semester.“
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird das Wort „Lehramtsprüfung“ durch das Wort „Lehramtsprüfungsordnung“ ersetzt.
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. im Lehramt an Grundschulen ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung I mit mindestens 45 Leistungspunkten oder ein Fach nach § 23 Absatz 3 Nummer 2 der Lehramtsprüfungsordnung I einschließlich der Fachdidaktik mit insgesamt mindestens 60 Leistungspunkten,“. cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort „Mittelschulen“ wird durch die Wörter „Oberschulen und im Lehramt Sonderpädagogik“ ersetzt. dd) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 4 und 5.
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Mittelschulen“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt.
Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Auf den in Absatz 2 ausgewiesenen Umfang der Studieninhalte können vor der Zulassung zur wissenschaftlichen Ausbildung nachweislich erbrachte gleichwertige Studienleistungen in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt in Höhe von höchstens zehn Leistungspunkten durch die Hochschule angerechnet werden, die die wissenschaftliche Ausbildung durchführt.
§ 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Den Bewerbern gemäß § 4 Nummer 6 bis 10 wird in dem Zeugnis die unbefristete Lehrerlaubnis in dem entsprechenden Fach, in der entsprechenden Fachrichtung oder in dem entsprechendem Förderschwerpunkt zuerkannt.“
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wird die schulpraktische Ausbildung gemäß § 11 Absatz 1 in einem Fach oder in einer Fachrichtung absolviert, erwirbt der Bewerber mit dem Bestehen der schulpraktischen Prüfung die Lehrbefähigung in diesem Fach oder in dieser Fachrichtung.“
§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt“ durch die Wörter „oder in einer Fachrichtung“ ersetzt.
In Nummer 1 werden nach dem Wort „und“ die Wörter „im Lehramt an Oberschulen, im Höheren Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen“ eingefügt und das Wort „oder“ nach dem Wort „anstrebt“ wird gestrichen.
In Nummer 2 werden die Wörter „oder Nummer 10“ gestrichen und nach dem Wort „hat“ wird das Wort „oder“ eingefügt.
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 4 Nummer 10 erfüllt und die wissenschaftliche Ausbildung nach Abschnitt 2 im Lehramt an Oberschulen, im Höheren Lehramt an Gymnasien oder an berufsbildenden Schulen in einem Fach oder einer Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat“.
§ 12 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 13 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In § 14 Absatz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 15 wird wie folgt geändert:
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Schulleiter beauftragt einen Mentor und bestimmt dessen Betreuungsaufgaben.“
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ und die Wörter „, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt“ werden durch die Wörter „oder die Fachrichtung“ ersetzt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
§ 16 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Grund- und Mittelschulen und das Lehramt Sonderpädagogik“ durch das Wort „Oberschulen“ ersetzt und die Wörter „oder dem Förderschwerpunkt“ werden gestrichen.
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „, der Fachrichtung oder des Förderschwerpunktes“ durch die Wörter „oder der Fachrichtung“ ersetzt.
§ 17 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Wörter „, in der Fachrichtung oder in dem Förderschwerpunkt“ durch die Wörter „oder in der Fachrichtung“ ersetzt.
Absatz 2 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 2 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Nach § 17 wird folgender § 18 eingefügt:
„§ 18 Gleichstellungsregelungen
Bewerber, die die Lehrbefähigung in zwei Fächern, einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder zwei Förderschwerpunkten nachweisen, sind Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt und berechtigt, die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach § 25 Absatz 1 der Lehramtsprüfungsordnung II zu führen. Hierüber erhalten die Bewerber einen Bescheid.
Absatz 1 gilt entsprechend für Bewerber, die den Vorbereitungsdienst im Lehramt an Grundschulen mit der Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen haben und die Lehrbefähigung in einem Förderschwerpunkt nachweisen.
Diplomlehrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit der Lehrbefähigung für ein Fach oder eine Fachrichtung, die die fachwissenschaftliche Ausbildung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, oder nach der Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9) geändert worden ist, in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung, in einem zweiten Fach, einer Fachrichtung, einer zweiten Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt bestanden haben und in diesem Fach, dieser Fachrichtung oder diesem Förderschwerpunkt die unbefristete Lehrerlaubnis erworben haben, sind Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt, wenn sie eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, in dem Fach oder der Fachrichtung mit fehlender Lehrbefähigung nachweisen. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Diplomlehrer für zwei Fächer’ zu führen.
Lehrern unterer Klassen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, denen auf Grundlage berufsbegleitender wissenschaftlicher Weiterbildungen nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die berufsbegleitende Weiterbildung und Prüfung von Lehrern mit Fachschulabschluß für das Lehramt an Mittelschulen oder für das Lehramt an Förderschulen vom 30. August 1994 (SächsGVBl. S. 1562), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, die unbefristete Lehrerlaubnis für zwei Fächer, Fachrichtungen oder Förderschwerpunkte erteilt wurde und die in einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt die Lehrbefähigung nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach vom 18. März 1993 (SächsGVBl. S. 283), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Februar 2007 (SächsGVBl. S. 30) geändert worden ist, erworben haben, sind Diplomlehrern mit der Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts in zwei Fächern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik gleichgestellt, wenn sie eine mindestens fünfjährige erfolgreiche Unterrichtstätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, in dem Fach oder der Fachrichtung mit fehlender Lehrbefähigung nachweisen. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Diplomlehrer für zwei Fächer’ zu führen.“
Der bisherige § 18 wird § 19.
Der bisherige § 19 wird § 20 und die Angabe „§ 21“ wird durch die Angabe „§ 22“ ersetzt.
Der bisherige § 20 wird § 21 und wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 21“ durch die Angabe „§ 22“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Der bisherige § 21 wird § 22 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Der bisherige § 22 wird § 23.
Der bisherige § 23 wird § 24 und wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ und die Wörter „Sächsische Bildungsagentur“ werden durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 23“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „Sächsischen Bildungsagentur“ durch das Wort „Schulaufsichtsbehörde“ ersetzt.
Nach Abschnitt 4 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:
„Abschnitt 5 Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung von Ein-Fach-Diplomlehrern § 25 Ziel des Feststellungsverfahrens
Das Ziel des Feststellungsverfahrens besteht für Diplomlehrer mit einem Fach nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik im Nachweis der Lehrbefähigung für ein zweites Fach. § 19 Absatz 2 gilt entsprechend.
Mit dem Erwerb der Lehrbefähigung nach Absatz 1 ist für die Bewerber die Gleichstellung mit dem Abschluss ,Diplomlehrer für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der Deutschen Demokratischen Republik’ verbunden. Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung ,Diplomlehrer für zwei Fächer’ zu führen. § 26 Zulassungsvoraussetzungen Zu einem Feststellungsverfahren gemäß § 27 ist zuzulassen, wer im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes tätig ist und einen Abschluss als Diplomlehrer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik in einem Fach, mindestens 15 Jahre Lehrtätigkeit nach dem 3. Oktober 1990 an einer öffentlichen Schule oder Schule in freier Trägerschaft, davon eine mindestens achtjährige Unterrichtstätigkeit in dem Fach mit fehlender Lehrbefähigung, und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen nachweist. § 27 Zulassungsverfahren, Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung, Bewertungskommission Für das Zulassungsverfahren, das Verfahren zur Feststellung der Lehrbefähigung und die Bewertungskommission gelten die §§ 21 und 22 entsprechend. In Abweichung von § 22 Absatz 2 Satz 2 sollen die Mitglieder die Befähigung für das zu prüfende Lehramt besitzen und Unterrichtserfahrung in dem jeweiligen Fach und der Schulart haben. § 28 Lehrproben, Reflexionsgespräch Der Bewerber hat eine Lehrprobe in dem Fach abzulegen, für welches die Lehrbefähigung erworben werden soll. § 23 Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend. § 29 Bescheid § 24 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 gilt entsprechend.“
Der bisherige Abschnitt 5 wird Abschnitt 6.
Der bisherige § 24 wird § 30 und wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Die Sächsische Bildungsagentur nimmt die Zuständigkeiten der Schulaufsichtsbehörde nach dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2017 wahr.“
Der bisherige § 25 wird § 31.
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