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Zu melden sind
eine neue gesicherte Diagnose einer Krebserkrankung,
der Beginn und die Beendigung einer Tumortherapie- oder palliativen Therapie, die Beendigung einer palliativen Therapie jedoch nur dann, wenn sie nicht zeitgleich mit dem Tode erfolgt,
eine Veränderung des Erkrankungsstatus, insbesondere das Auftreten von Metastasen oder Rezidiven,
eine unauffällige Nachsorgeuntersuchung, wenn die Durchführung der Untersuchung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geboten war und
der Tod der betroffenen Person, einschließlich der Todesursachen, auch wenn die Krebserkrankung nicht die Todesursache ist.
Für nicht-melanotische Hautkrebsarten mit günstiger Prognose gilt Satz 1 Nummer 2 und 4 nicht.
Die Meldepflicht besteht in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn
die meldepflichtige Person keinen unmittelbaren Kontakt mit der betroffenen Person hat,
die betroffene Person im Geltungsbereich dieses Gesetzes weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder hatte,
das Untersuchungsergebnis von einer Ärztin, einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes festgestellt wurde,
die Krebserkrankung erstmals bei einer Autopsie festgestellt wurde oder
das Landeskrebsregister keinen Anspruch auf die Krebsregisterpauschale oder auf einen Ersatz für die Meldevergütung hat.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Meldepflichtige Personen, die Krebserkrankungen ärztlich behandeln, sind verpflichtet, zu jedem Krebserkrankungsfall die Identitätsdaten, die meldungsbezogenen…
sofortige Unterbringungen nach § 14,
Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des § 12 Absatz 3 und 4 des…
den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen,
die besonderen Meldepflichten gegenüber der zuständigen Behörde. *)
die Sicherstellung der Möglichkeit zum Empfang von Nachrichten,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.