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Meldepflichtige Personen sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie unter Beachtung des § 12 Absatz 3 und 4 des Landeskrebsregistergesetzes die dort genannten Personen.
Meldepflichtig sind Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Meldepflichtige Personen sind alle im Saarland tätigen Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte. Daten zur meldepflichtigen Person sind:
Meldepflichtig sind die in § 8 Absatz 1 Nummer 1 Infektionsschutzgesetz genannten Ärztinnen und Ärzte; § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1…
Angehörige der in § 6 Absatz 2 genannten Berufe (Gesundheitsfachberufe), die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber,…
Gegenüber dem Landeskrebsregister ist derjenige Kostenträger, bei der die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Übermittlung der Meldung ihrer oder…
Meldepflichtig ist, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.