Gesetze
Gesetz wird geladen …
Meldepflichtige Personen sind verpflichtet, der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4, 8 und 9 genannten Daten zu ihren Patientinnen und Patienten, bei denen sie Neubildungen nach § 1 Absatz 1 diagnostizieren, behandeln oder nachsorgen bei den in Absatz 1a Nummer 1 bis 5 genannten Meldeanlässen unabhängig von der Hauptwohnung der Patientin oder des Patienten zu übermitteln. Die Übermittlung hat spätestens am zehnten Werktag des übernächsten Monats nach dem jeweiligen eingetretenen Meldeanlass gemäß Absatz 1a zu erfolgen. Die Verpflichtung gemäß Satz 1 umfasst auch die Mitwirkung bei der Klärung von Zweifelsfällen und Übermittlung von fehlenden oder berichtigten Daten. Die Träger sowie die Leiterinnen und Leiter der unter § 4 Absatz 6 Satz 1 genannten Einrichtungen des Gesundheitswesens stellen die Durchführung von Meldungen gemäß Satz 1 sicher.
Meldeanlässe sind: Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die bei invasiven Basalzellneubildungen der Haut zu übermittelnden Daten nur die in § 4 Absatz 1, 2, 8 und 9 genannten Angaben mit Ausnahme der in § 4 Absatz 1 Nummer 7 genannten Daten. Abweichend von § 5 Absatz 1 Satz 1 umfassen die Meldeanlässe bei invasiven Basalzellneubildungen der Haut nur die Nummern 1, 2 und 5. Alle im weiteren Verlauf der in § 1 Absatz 1 genannten Neubildungen durchgeführten histologischen, zytologischen oder laboranalytischen Untersuchungen sind Bestandteil der Sicherung der Diagnose.
die Diagnosestellung einer Tumorerkrankung nach hinreichender Sicherung,
histologische, zytologische, laboranalytische und autoptische Sicherung der Diagnose,
Beginn und Abschluss einer spezifischen therapeutischen Maßnahme oder deren Abbruch oder Ablehnung sowie Durchführung einer Tumorkonferenz zur Planung der Behandlung,
die in § 4 Absatz 4 Nummer 1 genannten Änderungen im Krankheitsverlauf,
tumorbedingter Tod der Patientin oder des Patienten.
Die meldepflichtige Person hat die Patientin oder den Patienten, gegebenenfalls die Betreuerin oder den Betreuer oder die Personensorgeberechtigte oder den Personensorgeberechtigten, vor der erstmaligen Meldungsdurchführung im Rahmen ihrer Mitwirkung an Diagnose, Behandlung und Nachsorge einer Tumorerkrankung über die Meldepflicht zu unterrichten. Unterrichtung und Information dürfen nur unterbleiben, solange der begründete Verdacht besteht, dass der Patientin oder dem Patienten bei Unterrichtung weitere schwerwiegende gesundheitliche Nachteile entstehen. Fällt dieser Hinderungsgrund weg, ist die Unterrichtung unverzüglich nachzuholen. Zur Unterrichtung der Patientin oder des Patienten, gegebenenfalls der Betreuerin oder des Betreuers oder der Personensorgeberechtigten oder des Personensorgeberechtigten, ist ein vom Krebsregister Saarland zur Verfügung gestelltes Informationsblatt zu verwenden, das nach Maßgabe der Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erstellt wird und über den Zweck der Meldung für die Krebsregistrierung und die Rechte der Patientin oder des Patienten aufklärt. Auf Wunsch ist auch der Inhalt der beabsichtigten Meldung mitzuteilen. In jeder Meldung ist anzugeben, ob eine Unterrichtung gemäß Satz 1 erfolgt ist. Des Weiteren ist die Patientin oder der Patient, gegebenenfalls die Betreuerin oder der Betreuer oder die oder der Personensorgeberechtigte, darüber zu informieren, dass sie oder er jederzeit das Recht hat, der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten zu widersprechen.
Eine meldepflichtige Person ist in einem Fall, in dem sie nur diagnostisch tätig ist, bei ihrer Meldung nicht zur Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 verpflichtet. Sie hat die meldepflichtige Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat oder die Patientin oder den Patienten weiterbehandelt, über die beabsichtigte oder erfolgte Meldung und deren Verpflichtung zur Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 1 zu informieren. Sie übermittelt dem Krebsregister Saarland zusätzlich zu den in § 5 Absatz 1 genannten Daten Angaben nach § 4 Absatz 8 Satz 2 zur meldepflichtigen Person, die das diagnostische Tätigwerden veranlasst hat.
Die Meldungen an die Vertrauensstelle erfolgen durch elektronische Datenübermittlung, maschinell verwertbare Datenträger, durch Formblätter oder geeignete Papierdokumente (z. B. histologische Befunde, Tumorkonferenzprotokolle). Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere hierzu sowie zu den erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes bei den Meldungen, nach Anhörung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz, durch Rechtsverordnung zu regeln.
Erhält die Vertrauensstelle eine Meldung oder Daten zu einem Sterbefall gemäß § 6 zu einer Patientin oder einem Patienten mit Ort der Hauptwohnung außerhalb des Saarlandes, bietet sie diese dem für den Ort der Hauptwohnung der Patientin oder des Patienten zuständigen Krebsregister an und übermittelt sie nach den jeweiligen geltenden landesrechtlichen Bestimmungen. Von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, werden anstelle der Identitätsdaten nur die nach § 12 zu bildenden Kontrollnummern sowie die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 10 genannten epidemiologischen Daten übermittelt. Auch der Widerspruch ist zu übermitteln.
Das Krebsregister Saarland hat die ihm von anderen Krebsregistern übermittelten Daten zu Patientinnen und Patienten mit Hauptwohnung im Saarland oder die im Saarland behandelt wurden wie die übrigen Meldungen nach § 5 zu verarbeiten. Dies betrifft entsprechend auch Meldungen zur Verlaufskontrolle („Follow-up“) der Patientinnen und Patienten und Daten zu einem Sterbefall gemäß § 6.
Die Durchführung von Meldungen nach § 5 Absatz 1 kann in begründeten Ausnahmefällen auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vertrauensstelle des Krebsregisters Saarland übertragen werden.
Für die Meldungen wird eine Meldevergütung nach § 65c Absatz 6 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, an die Leistungserbringer gezahlt. Bei Meldungsdurchführung nach Absatz 7 zahlt das Krebsregister Saarland keine Meldevergütung an die Leistungserbringer aus. Für Meldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut nach § 5 Absatz 1a Satz 2 und 3, Meldungen zu nicht-melanozytären bösartigen Neubildungen der Haut, die nicht als prognostisch ungünstige Hautkrebsarten gemäß der Festlegung nach § 65c Absatz 4 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, in der jeweils geltenden Fassung, gelten und Meldungen zu Patientinnen und Patienten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr leistet das Krebsregister Saarland aus Landesmitteln eine Aufwandsentschädigung. Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, das Nähere hierzu durch Rechtsverordnung zu regeln.
Patientinnen und Patienten können Daten zu ihren Neubildungen nach § 1 Absatz 1 durch die Übersendung geeigneter Papierdokumente auch selbst an die Vertrauensstelle des Krebsregisters übermitteln (Selbstmeldung). Die Vertrauensstelle nimmt diese Dokumente entgegen, macht Daten unkenntlich, die über die in § 4 Absatz 1, 2, 3, 4 und 8 genannten Angaben hinausgehen, und behandelt sie wie die übrigen Meldungen nach § 5. Abweichend von Satz 2 macht die Vertrauensstelle bei Selbstmeldungen zu invasiven Basalzellneubildungen der Haut diejenigen Daten unkenntlich, die über die in § 4 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 und 8 genannten Daten hinausgehen. Die Zahlung einer Meldevergütung für eine Selbstmeldung ist ausgeschlossen.