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Werden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß § 4 Absatz 1 Aufgaben im Rahmen einer Beleihung übertragen, soll dort ein Aufsichtsrat gebildet werden.
Dem Aufsichtsrat sollen insbesondere die folgenden Aufgaben übertragen werden:
die Beratung der Geschäftsführung unter Zweckmäßigkeitsaspekten und die Überwachung hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit, Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach § 65c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
die Entwicklung von Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft, insbesondere über gesundheitspolitische Zielsetzungen,
die Beschlussfassung über eine Beteiligung des Landeskrebsregisters an größeren oder strategischen oder politisch relevanten Forschungsprojekten und
die Beratung der Geschäftsführung zur strategischen Weiterentwicklung des Landeskrebsregisters.
Abschnitt2 Datenverarbeitung
Die Aufsichtsbehörde ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Ergänzung zu § 13 Absatz 3 des Landesorganisationsgesetzes insbesondere berechtigt,
Zu den vom Vorstand festgelegten betrieblichen Zielen nimmt der Aufsichtsrat Stellung.
Initiativen zu formulieren sowie Vorschläge zu den Aufgaben des Fachausschusses nach § 8 Absatz 2 abzugeben.
Beschlussfassung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3,
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes sowie die Durchführung seiner Beschlüsse.
Vorschläge für die Durchführung onkologischer Forschungsvorhaben zu machen und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.