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Der Beirat berät das Landeskrebsregister bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz fachlich. Der Beirat hat folgende Aufgaben:
Maßnahmen zur besseren Erreichung der in § 1 genannten Ziele aus Sicht der Interessensvertreterinnen und Interessensvertreter vorzuschlagen,
die Zusammenarbeit des Landeskrebsregisters mit den Akteuren des Gesundheitswesens, insbesondere der Selbsthilfe, den meldepflichtigen Einrichtungen, den meldepflichtigen niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten, den onkologischen Zentren und den Verbänden der Krankenkassen zu befördern und die Verankerung des Landeskrebsregisters im Gesundheitswesen und in der Öffentlichkeit zu unterstützen,
bei der Gewinnung von Melderinnen und Meldern, insbesondere im ambulanten Bereich, mitzuwirken und diesbezügliche Maßnahmen vorzuschlagen,
fachliche Impulse zur Datenauswertung zu setzen, insbesondere mit Blick auf die öffentlich zugängliche Berichterstattung des Landeskrebsregisters, Auswertungen für die Melderinnen und Melder sowie die Darstellung der Versorgungsqualität im Gesundheitswesen auch im Sinne des §137a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
Personen und Institutionen vorzuschlagen, welche die Arbeit des Landeskrebsregisters evaluieren, Fragestellungen der Evaluation zu entwickeln und Stellung zum erstellten Evaluierungsbericht zu nehmen und
Initiativen zu formulieren sowie Vorschläge zu den Aufgaben des Fachausschusses nach § 8 Absatz 2 abzugeben.
Der Beirat kann Beratungsthemen an den Wissenschaftlichen Fachausschuss nach § 8 herantragen. Näheres wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sich der Beirat für eine Benennungsperiode nach § 6 Absatz 2 gibt.
Der Beirat berät und unterstützt die Registerstelle insbesondere
Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2 fachlich zu beraten und das Zentrum für Krebsregisterdaten bei der…
Aufgabe des Beirats ist die Förderung des Verständnisses und der Akzeptanz der Öffentlichkeit für die Aufgaben der Einrichtungen. Die Beiräte können der Leitung…
Der Beirat hat die ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zugewiesenen Aufgaben.
Zustimmung zu Entscheidungen nach § 2 Absatz 3,
die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern nach Maßgabe des § 7,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.