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Der Abfallwirtschaftsplan im Sinn von § 30 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
In den Abfallwirtschaftsplan ist entsprechend Art. 14 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Abl. EG Nr. 365/10 ff. vom 31. Dezember 1994) ein besonderes Kapitel über Verpackungen und die Bewirtschaftung der daraus entstehenden Abfälle sowie über vorgesehene Maßnahmen der Abfallvermeidung und der Wiederverwendung aufzunehmen.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Artikel 48, 50 und 52 der Verordnung (EU) 2025/40 getroffen wurden in einem besonderen Kapitel über Verpackungen und die…
1Der Abfallwirtschaftsplan besteht aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen. 2Er kann in sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden. 3Er hat…
Der Abfallwirtschaftsplan wird mit seiner Bekanntgabe Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die Abfallentsorgung…
Wer Abfälle im Sinn von § 30 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, die außerhalb des Geltungsbereichs des verbindlichen…
Darüber hinaus ist es erforderlich, Umfang und Inhalt der Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung genauer festzulegen und die Notwendigkeit, die…
Die obere Abfallwirtschaftsbehörde kann den Schiffsabfallbewirtschaftungsplan nach Absatz 1 in den Abfallwirtschaftsplan aufnehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.