§ 22 Abs. 1 SächsVwVGVerwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 5 EUR und höchstens 25 000 EUR.
§ 20 Abs. 3 SVwVGGesetz Nr. 990 - Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG) Vom 27. März 1974
Das Zwangsgeld beträgt mindestens fünf Euro und höchstens fünfzigtausend Euro.
§ 11 Abs. 3 VwVGVerwaltungs-Vollstreckungsgesetz
Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25 000 Euro.
§ 9 MinRohSorgGGesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Die Höhe des Zwangsgelds im Verwaltungszwangsverfahren der Bundesanstalt beträgt bis zu 50 000 Euro.
§ 24 Abs. 2 GrdstVGGesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von fünfhundert Euro nicht übersteigen.