§ 13 LKWÜberlStVAusnV
Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
(1)
(2)
§ 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 ist vorbehaltlich des Satzes 2 erst ab dem 1. Juli 2020 anzuwenden. Auf Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2019 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ist § 5 Absatz 1 Nummer 15 und Absatz 2 erst ab dem 1. Juli 2022 anzuwenden.