§ 3 LKWÜberlStVAusnV
Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen: Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.
Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),
Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,
Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,
Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,
Lastkraftwagen mit einem Anhänger.