§ 14 Abs. 2 APO LMChem SLVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der staatlich geprüften Lebensmittelchemikerinnen und staatlich geprüften Lebensmittelchemiker des Saarlands (APO LMChem SL) Vom 20. September 2021
Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie oder er von der prüfenden oder aufsichtführenden Person von der Fortsetzung der…
§ 12 Abs. 1 SächsFuttMSachkVOSächsische Futtermittelsachkundeverordnung
Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung, Bestechung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder…
§ 15 Abs. 2 APVOLChem NRWVerordnung über die Ausbildung und Prüfung zur „staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“
Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der…
§ 10 Abs. 6 NRW-33314Verordnung über die Anerkennung als Schießstandsachverständige des Landes Nordrhein-Westfalen (Schießstandsachverständigen-AnerkennungsVO)
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die…
§ 18 Abs. 2 SN-9529Weiterbildungsverordnung Gesundheitsfachberufe
Stört ein Prüfling die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung, kann er durch den Fachausschuss oder die aufsichtsführende Person von der weiteren Teilnahme an…