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Versucht eine zu prüfende Person, das Ergebnis ihrer Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet.
Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung, kann sie von den jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der betreffenden Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss eine zu prüfende Person vom Erbringen weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende…
Stört eine zu prüfende Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht sie oder er eine Täuschung, so kann die betreffende…
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die…
Versucht ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, insbesondere durch Besitz oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu fremdem…
Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter versucht, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder…
Versucht der Kandidat oder die Kandidatin, das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.