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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 1 genannten Berufsbezeichnungen führt, ohne nach den §§ 1 bis 3 dazu berechtigt zu sein.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro geahndet werden.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872), in der jeweils geltenden Fassung ist die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde.