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Die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung das Nähere über die berufspraktische Ausbildung einschließlich der Staatsprüfung zur „Staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin“ und zum „Staatlich geprüften Lebensmittelchemiker“ sowie das Nähere nach § 3 zu regeln. Dabei können insbesondere Bestimmungen über die Zulassung zur Ausbildung, den Inhalt und den Ablauf der berufspraktischen Ausbildung, die Zusammensetzung und Arbeitsweise des Prüfungsausschusses, die Zulassung zur Prüfung, das Prüfungsverfahren und die Bewertung der Prüfungsleistung getroffen werden.