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Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfM ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Medienkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahrs zu. Die Medienkommission stellt den Haushaltsplan fest.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen). Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan hat ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen für die Erfüllung der Aufgaben der Medienkommission auszuweisen.
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen…
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich
Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) ist das Kalenderjahr. Das Finanzministerium kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.
Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben des Landes im Bewilligungszeitraum voraussichtlich…
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4)…
Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Teil 4 Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.