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Die Landwirtschaftskammer hat jährlich einen Haushaltsplan aufzustellen, der von der Hauptversammlung zu beschließen und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Erhebt diese binnen zwei Monaten keine Beanstandungen, gilt der Haushaltsplan als genehmigt.
Der Haushaltsplan darf keine höheren Gesamtausgaben enthalten, als durch die Einnahmen gedeckt werden.
Das Haushaltsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember. Teil 4 Vertretungsrecht, Aufsicht, Verordnungsermächtigung
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und benötigten Ermächtigungen zum Eingehen von…
Das zur Geschäftsführung berufene Organ einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts hat vor Beginn jedes Haushaltsjahres einen…
Der Haushaltsplan wird vor Beginn des Haushaltsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Abs. 4)…
Der Haushaltsplan besteht aus dem Betriebshaushaltsplan (Ertrags- und Aufwandsplan) und dem Finanzplan.
Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich
Der Haushaltsplan der Körperschaft ist vor Beginn des Haushaltsjahres aufzustellen. Für seine Aufstellung und Ausführung gelten die Regelungen für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.