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Die Bestimmung zur stellvertretenden Direktorin oder zum stellvertretenden Direktor erfolgt höchstens für die Dauer der Amtsperiode der Direktorin oder des Direktors. Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus dem Amt aus, nimmt die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor deren Aufgaben wahr, bis eine neue Direktorin oder ein neuer Direktor das Amt angetreten hat.
Die Wahrnehmung der Aufgaben und die Vertretung erfolgt im Fall der Verhinderung der Direktorin oder des Direktors durch die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor. Unterabschnitt 4 (weggefallen) Unterabschnitt 5 Haushalts- und Wirtschaftsführung, Rechtsaufsicht
Ist der Direktor vorübergehend nicht im Stande, sein Amt für die Dauer von mehr als einem Monat auszuüben, oder ist die Stelle des Direktors unbesetzt, werden…
Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sind Beamtinnen oder Beamte. Sie werden durch den…
Die Intendantin oder der Intendant bestimmt seine Stellvertretung aus dem Kreis der Direktorinnen und Direktoren. Ist die Wahrnehmung der Geschäfte durch die…
die Bestimmung oder die Abberufung einer stellvertretenden Direktorin oder eines stellvertretenden Direktors,
Die Direktorin oder der Direktor nimmt nach Ablauf der Amtszeit die Geschäfte wahr, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger das Amt angetreten hat.
Darüber hinaus hat die Direktorin oder der Direktor
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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