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§ 23 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag findet Anwendung. Abschnitt 13 Übergangs- und Schlussvorschriften
Die für den WDR geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
Die für die Körperschaft geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.
Absatz 1 findet nur Anwendung, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussvorschriften
Es gelten die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags über unzulässige Angebote und Jugendschutz.
Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien nach § 23 Absatz 1 gilt § 103 des Medienstaatsvertrages entsprechend.
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote die Bestimmungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.