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Alle Mitgliedschaften in der Medienkommission, die bis zu der Neukonstituierung der Medienkommission am 30. November 2021 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 96 Absatz 1 Satz 4 als eine Amtsperiode.
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode der Medienkommission ist § 93 Absatz 3 Nummer 11 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Rundfunkrates ist § 15 Abs. 3 Nr. 26 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses…
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Fernsehrates des ZDF ist § 1 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses…
Die am 1. Januar 2023 begonnene Amtszeit der Mitglieder des Medienrats und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Maßgabe des § 45 bleibt unberührt.
Die erste Amtsperiode nach Inkrafttreten dieser Verordnung beginnt am 1. März 2020 und endet mit Ablauf des 31. Dezember 2024. Die Amtsdauer der bis zum…
Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für…
Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.