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Die Nutzung terrestrischer Übertragungskapazitäten für Versorgungsbedarfe privater Anbieter setzt eine Zuweisung voraus. Eine Zuweisung kann an Rundfunkveranstalter, Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien oder Anbieter von Medienplattformen erfolgen. Satz 1 gilt auch für die Verbreitung in analogen Kabelanlagen, soweit die Belegungsentscheidung nicht auf § 18 Absatz 9 beruht. Satz 1 gilt nicht für Bürgermedien, mit Ausnahme von Rundfunkprogrammen nach § 40d, und nicht für Rundfunkprogramme nach Abschnitt 9.
Anbietern von Medienplattformen können digitale terrestrische Übertragungskapazitäten zugewiesen werden. Die Zuweisung der Übertragungskapazitäten kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen, in dem die an das Gesamtangebot und an die benutzte Technik zu stellenden Anforderungen festgelegt werden. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Übertragungskapazitäten können durch die LMS privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder Plattformanbietern…
Eine Übertragungskapazität zur Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnlichen Telemedien darf nur solchen…
Für rundfunkähnliche Telemedien gelten die Absätze 2 bis 4 entsprechend. Für die Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an Anbieter von…
Für regionale und lokale Medienplattformen, die Hörfunk- und Fernsehprogramme ausschließlich terrestrisch verbreiten, gilt abweichend von § 81 Absatz 4 Nummer 2…
Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten erfolgt auf schriftlichen Antrag eines öffentlich-rechtlichen Veranstalters oder der LfM. In dem Antrag ist der…
Freie terrestrische und Satelliten-Übertragungskapazitäten, die dem Land Nordrhein-Westfalen für Rundfunk und rundfunkähnliche Telemedien zur Verfügung stehen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.