Gesetze
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Betreiber von Kabelanlagen haben der LfM die im Geltungsbereich dieses Gesetzes für die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien genutzten oder zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten, das Verbreitungsgebiet und die Anzahl der versorgten Wohneinheiten mindestens einen Monat vor Inbetriebnahme, die Belegung spätestens einen Monat vor ihrem Beginn anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.
Veranstalter, die Rundfunkprogramme durch Kabelanlagen weiterverbreiten, müssen die LfM spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterverbreitung hierüber schriftlich unterrichten. Anstelle des Veranstalters kann auch der Betreiber der Kabelanlage die Weiterverbreitung anzeigen, wenn dies mit dem Veranstalter vereinbart ist.
In der Anzeige sind die Person des Veranstalters und des Weiterverbreitenden, das Weiterverbreitungsgebiet und Art und Inhalt des Programms mitzuteilen.
In der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass Rechte Dritter der Weiterverbreitung nicht entgegenstehen. Der Anzeigende muss sich verpflichten, die LfM von Urheberrechtsansprüchen Dritter freizustellen. In Zweifelsfällen kann die LfM verlangen, dass ihr innerhalb einer von ihr bestimmten Frist Sicherheit geleistet wird.
Der Anzeigende ist verpflichtet, der LfM unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend für Änderungen der Person des Veranstalters oder des Weiterverbreitenden, des Weiterverbreitungsgebiets und der Art und des Inhalts des Programms.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen…
Veranstalter anderer als der in Absatz 1 genannten Fernsehprogramme haben die Weiterverbreitung mindestens einen Monat vor Beginn bei der Landesmedienanstalt…
In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person sowie die endgültige Aufgabe…
Eine beabsichtigte vollständige oder teilweise Einstellung des Angebotes ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Angaben über die zukünftige…
Die Gebäudeeigentümerin oder der Gebäudeeigentümer ist verpflichtet, der LfM vor Aufnahme des Sendebetriebs Art und Umfang der Rundfunkprogramme sowie Name und…
Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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