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Die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms ist unzulässig, wenn
entgegen § 24 Anzeigen oder Unterlagen nicht vollständig oder nicht fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder Sicherheiten nicht fristgerecht geleistet werden,
die Regelungen dieses Gesetzes über die Rangfolge von Programmen nicht eingehalten werden,
der Veranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht.
Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die LfM an, dass die Weiterverbreitung erst erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 1 oder 3 nach Beginn der Weiterverbreitung, weist die LfM den Veranstalter schriftlich oder elektronisch darauf hin. Liegt der Untersagungsgrund in der Person des Betreibers einer Kabelanlage vor, wird dieser von der LfM unterrichtet. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, hat die LfM nach Anhörung die Weiterverbreitung endgültig zu untersagen.
Besteht ein Untersagungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 oder 4, erfolgt die Untersagung nach vorheriger Anhörung. Im Fall des Absatz 1 Nummer 2 werden die Programme untersagt, die der Rangfolge nicht entsprechen.
Im Fall des Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfolgt die Untersagung unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf. Hat die LfM dreimal die Weiterverbreitung für einen bestimmten Zeitraum untersagt, erfolgt bei einem erneuten Verstoß die endgültige Untersagung.
Die Untersagung ist dem Veranstalter und dem Betreiber der Kabelanlage bekannt zu geben.
§§ 48, 49 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen finden keine Anwendung. Abschnitt 4 Umstellung von analoger auf digitale Übertragung, Experimentierklausel
Eine Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine…
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung des zuständigen Landtagsausschusses bestimmte Tätigkeiten oder den Betrieb bestimmter…
Vor Aufnahme des Betriebs einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b und eines ambulanten Pflegedienstes nach § 1c ist eine Untersagung zulässig, wenn neben einem…
Verstößt ein durch eine Landesmedienanstalt zugelassenes Programm, das nach § 23 Absatz 1 weiterverbreitet wird, gegen eine Bestimmung des…
bei lokalem Hörfunk trotz Versagung der Erlaubnis nach § 55 Absatz 2 oder 3 das festgelegte Programmschema oder die festgelegte Programmdauer nicht eingehalten…
§§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend. Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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