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§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis Satz 5, Absatz 2 Satz 1 bis Satz 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten personenbezogene Daten für journalistische Zwecke verarbeiten.
Im Fall des Absatzes 1 überwacht die oder der Datenschutzbeauftragte der LfM die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Gesetzes, des Medienstaatsvertrages, der Verordnung (EU) 2016/679, der §§ 19 bis 25 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung und anderer Vorschriften über den Datenschutz. § 49 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie Absatz 3 gelten entsprechend. Abschnitt 7 Lokaler Hörfunk
§ 23 Absatz 1 Satz 1 bis 5, Absatz 2 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Medienstaatsvertrages gelten entsprechend, soweit sonstige Anbieter von Telemedien mit…
Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, im Folgenden LDI, überwacht in ihrem oder seinem Bereich die Einhaltung der…
Für die Aufsicht über die Einhaltung des Absatzes 1 gilt § 113 des Medienstaatsvertrages entsprechend. IV. Abschnitt Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des…
Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Aufsichtsbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der allgemeinen…
Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF, das Deutschlandradio, private Rundfunkveranstalter oder Unternehmen und…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter bestimmt sich nach Maßgabe der §§ 12 und 23 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.