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Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 59) bedient. Die Veranstaltergemeinschaft ist Veranstalterin des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Die Betriebsgesellschaft darf auf Inhalt und Programm keinen Einfluss nehmen. Die Sätze 2 und 3 gelten für programmbegleitende Telemedienangebote entsprechend.
Soweit lokaler Hörfunk digital verbreitet wird, kann er sowohl von Veranstaltergemeinschaften als auch von Veranstaltern, welche die in den §§ 33 bis 33d genannten Voraussetzungen erfüllen, veranstaltet werden.
Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses…
Eine Veranstaltergemeinschaft darf Hörfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft übernehmen.
Veranstalter lokalen Hörfunks oder Mitglieder einer Veranstaltergemeinschaft oder Personen, die zu einem Veranstalter lokalen Hörfunks in einem Arbeits- oder…
Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Programmen beteiligen.
Als Veranstalter gelten die Personen, die die Rundfunkprogramme verbreiten.
Für ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gilt § 54 Absatz 1 und Absatz 2 des Medienstaatsvertrages entsprechend; das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.