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Jeder Veranstalter hat den obersten Landesbehörden sowie den Kreisen, Gemeinden und sonstigen kommunalen Gebietskörperschaften im Verbreitungsgebiet unverzüglich für amtliche Verlautbarungen angemessene Sendezeit einzuräumen. Für die Einräumung von Sendezeit an die Evangelische Kirche, die Katholische Kirche und die jüdischen Kultusgemeinden gilt § 36 Abs. 4 entsprechend.
§ 36 Abs. 3, 5 bis 7 gilt entsprechend.
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den jüdischen Kultusgemeinden sind auf ihren Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung…
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher…
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen…
§ 65 Absatz 3, 5 und 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten in den Hörfunkprogrammen für die…
§ 65 Absatz 3 bis 6 des Medienstaatsvertrages gilt entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.