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Alle Mitgliedschaften im Rundfunkrat oder im Verwaltungsrat, die bis zu den Neukonstituierungen des Rundfunkrats am 2. Dezember 2016 und des Verwaltungsrats am 16. Dezember 2019 bestanden, gelten bei der Berechnung der Zahl der Amtsperioden nach § 13a Absatz 2 als eine Amtsperiode.
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Rundfunkrates ist § 15 Abs. 3 Nr. 26 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Bis zum 31. Dezember 2026 ist § 3 Absatz 3 bis 7 in der Fassung dieses Gesetzes vom 30. Januar 2024 (GV. NRW. S. 82) anzuwenden.
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode der Medienkommission ist § 93 Absatz 3 Nummer 11 in der am [einsetzen: Datum der…
Bis zum Ende der zum Stichtag 31. Dezember 2025 laufenden Amtsperiode des Fernsehrates des ZDF ist § 1 in der am [einsetzen: Datum der Verkündung dieses…
In Anwendung des § 10 Absatz 1 bleiben die Amtszeiten des amtierenden Verwaltungsrats unberührt. Mit Ablauf der Amtszeit von Mitgliedern nach § 10 Absatz 2 am…
Die am 1. September 2017 laufenden Amtsperioden des Hörfunkrates und des Verwaltungsrates enden am 31. Dezember 2018.
§ 29 Abs. 2 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt entgegenstehendes Landesrecht tritt außer Kraft. In diesem Fall gelten so viele terrestrisch…
Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 6 Absatz 7 Satz 2 bis 6 entsprechend. Für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.