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Im Einvernehmen mit der Betriebsgesellschaft können Veranstaltergemeinschaften untereinander und mit Dritten Vereinbarungen über die Veranstaltung und Verbreitung eines Rahmenprogramms oder über die Veranstaltung und Verbreitung von eigener Werbung im Programm des Dritten treffen. Veranstalter eines Rahmenprogramms müssen sich gegenüber der LfM verpflichten, jeder Veranstaltergemeinschaft die Verbreitung des Rahmenprogramms zu gleichen Bedingungen anzubieten.
Für das Rahmenprogramm gelten die den Hörfunk betreffenden Vorschriften der Abschnitte 2 und 5 mit Ausnahme des § 36 Absatz 2, 3, 5 bis 7 und des Abschnitts 6 Unterabschnitte 2 bis 4.
Die LfM erhebt von dem Veranstalter des Rahmenprogramms für jedes Verbreitungsgebiet, in dem sein Rahmenprogramm übernommen wird, eine Ausgleichsleistung. Die Leistung wird anteilig für die Sende- und Leitungskosten erhoben, die auf die Sendezeit entfallen, in der die Veranstaltergemeinschaft das Rahmenprogramm verbreitet. Die Erhebung der Ausgleichsleistung unterbleibt, wenn zwischen Veranstaltergemeinschaft und dem Veranstalter des Rahmenprogramms eine Satz 2 entsprechende Vereinbarung besteht. Das Nähere regelt die LfM durch Satzung.
Veranstalterinnen oder Veranstalter können im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern und mit Dritten…
Wer Rundfunkprogramme veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM). Absatz 5 sowie § 106 Absatz 1 und…
Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen…
Hat die LfM einem Veranstalter eines bundesweiten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt, kann sie bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß…
§§ 31, 35, 38, 42, 43, 54 Abs. 4 gelten entsprechend. Abschnitt 10 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Programmen beteiligen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.