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Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren alleiniger Zweck die Veranstaltung und Verbreitung lokalen Hörfunks im Sinne dieses Abschnitts ist und deren Zusammensetzung und Satzung den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
Die Veranstaltergemeinschaft muss eine für die beantragte Dauer verbindliche Vereinbarung mit einer Betriebsgesellschaft abgeschlossen haben. Sie muss als Verein (§ 21 Bürgerliches Gesetzbuch) in das Vereinsregister eingetragen sein.
Der Antrag muss die notwendigen Angaben dazu enthalten, dass die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der Veranstaltergemeinschaft getroffenen Vereinbarungen gewährleistet. Die Vereinbarungen sind der LfM vorzulegen.
Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. Einzelheiten werden in einer…
der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich…
Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.
Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen…
Die Veranstaltergemeinschaft muss von mindestens acht natürlichen Personen gegründet werden, die von folgenden Stellen bestimmt worden sind:
Der Veranstalter hat der LfM geplante Veränderungen der für die Zulassung maßgeblichen Umstände vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Es gelten § 55 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.