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Eine Veranstaltergemeinschaft darf Hörfunkwerbung nur von der Betriebsgesellschaft übernehmen.
Die Betriebsgesellschaft muss für die Dauer der Zulassung
die zur Produktion und Verbreitung des lokalen Programms erforderlichen technischen Einrichtungen beschaffen und der Veranstaltergemeinschaft zur Verfügung stellen,
der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Mittel in vertraglich bestimmtem Umfang zur Verfügung stellen; dies umfasst auch die Mittel dafür, dass organisatorische Aufgaben der Veranstaltergemeinschaft personell wahrgenommen werden können,
der Veranstaltergemeinschaft die zur Wahrnehmung der gesetzlichen und durch die Vereinbarung bestimmten Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen,
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Veranstaltergemeinschaft an den Sitzungen der Organe der Betriebsgesellschaft teilnehmen lassen.
Die Betriebsgesellschaft darf die Vereinbarung nur mit einer Veranstaltergemeinschaft treffen.
Veranstaltergemeinschaften können Vereinbarungen über einen Programmaustausch treffen.
Der Antrag muss die notwendigen Angaben dazu enthalten, dass die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch die Erfüllung der mit der…
Die Veranstaltergemeinschaft hat die LfM über Änderungen der Vereinbarung mit der Betriebsgesellschaft zu unterrichten.
Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Betriebsgesellschaft hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
Lokaler Hörfunk darf nur von einer Veranstaltergemeinschaft (§§ 58, 62 bis 66) veranstaltet und verbreitet werden, die sich zur Durchführung ihrer gesetzlichen…
Der LfM ist die ordnungsgemäße Bestimmung beziehungsweise Wahl der Mitglieder der Veranstaltergemeinschaft unverzüglich anzuzeigen. Einzelheiten werden in einer…
anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 66 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.