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Der Vorstand besteht aus drei Personen; höchstens ein Vorstandsmitglied darf Mitglied des Europäischen Parlaments sein oder dem Bundestages oder einem Landtag angehören. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und nimmt die ihm nach diesem Gesetz und nach der Satzung übertragenen Aufgaben wahr. Er bereitet die Mitgliederversammlung vor. Die Amtszeit des Vorstandes ist auf drei Jahre befristet. Die Wiederwahl ist zulässig.
§ 64 Abs. 1 gilt entsprechend.
Für die Teilnahme an Vorstandssitzungen gilt § 65 Abs. 6 entsprechend.
drei Vorstandsmitglieder. Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 entfallen auf die Mitglieder nach § 6 Absatz 2 vier Vorstandsmitglieder, soweit und solange der…
Dem Vorstand gehören an:
Die Absätze 1 und 2 gelten für stellvertretende Mitglieder entsprechend.
Die oder der Vorsitzende des Vorstandes und die weiteren Mitglieder des Vorstandes müssen die für ihr Amt erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Amtszeit…
Die Absätze 1 bis 3 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretenden Mitglieder entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.