Gesetze
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Die Veranstaltergemeinschaft muss eine Person mit der redaktionellen Leitung betrauen (Chefredakteurin oder Chefredakteur).
Abschluss und Beendigung des Vertrages mit der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Diese darf die Zustimmung nur aus Gründen verweigern, die nicht mit der publizistischen Einstellung der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs zusammenhängen.
Die Chefredakteurin oder der Chefredakteur kann im Rahmen des Stellenplans Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von redaktionell Beschäftigten unterbreiten.
Gegen den Widerspruch der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs dürfen redaktionell Beschäftigte weder eingestellt noch entlassen werden. Dies gilt nicht für die Person der Chefredakteurin oder des Chefredakteurs selbst.
Im Einvernehmen mit ihren redaktionell Beschäftigten und der Chefredakteurin oder dem Chefredakteur stellt die Veranstaltergemeinschaft ein Redaktionsstatut auf.
Die Intendantin oder der Intendant und die Redakteurvertretung stellen im Einvernehmen ein Redakteurstatut auf. Das Redakteurstatut bedarf der Zustimmung des…
Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
Der Programmbeirat kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch die Geschäftsführung die Bestellung des Chefredakteurs oder der Chefredakteurin aus Gründen…
Folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors bedürfen der Zustimmung der Medienkommission:
Die redaktionell Beschäftigten haben die ihnen übertragenen Programmaufgaben im Rahmen der Gesamtverantwortung des Veranstalters in eigener journalistischer…
Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung, entscheidet über Einstellungen und Entlassungen und sonstige Angelegenheiten des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.