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Die Medienkommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Die Abwahl ist mit zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission möglich.
Die oder der amtierende Vorsitzende der Medienkommission stellt zu Beginn der Amtsperiode für die nach § 93 Absatz 3 und 4 entsandten Mitglieder die nach den Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen der entsendungsberechtigten Stellen ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die Feststellungen der Medienkommission bekannt. Die gemäß § 93 Absatz 3 und 4 entsendenden Stellen haben alle Angaben zu machen, die zur Nachprüfung der Voraussetzungen des § 91 Absatz 1 erforderlich sind. Weitere Einzelheiten des Verfahrens über die Entsendung werden in einer Satzung geregelt, die insoweit der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde bedarf.
Die Medienkommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
Das amtierende Vorsitz führende Mitglied des Medienrats stellt zu Beginn der Amtsperiode die nach diesem Gesetz ordnungsgemäße Entsendung fest und gibt die…
Die Medienkommission kann Ausschüsse bilden, die der Vorbereitung von Sitzungen und Beschlüssen der Medienkommission dienen. Bei der Zusammensetzung der…
Die Feststellung nach Absatz 1 1. und 2. Fall trifft die oder der Vorsitzende der Medienkommission und gibt die Feststellung der Medienkommission bekannt. Die…
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den…
Beschlüsse der Medienkommission kommen durch Zustimmung der Mehrheit der an der Sitzung oder dem stillen Verfahren teilnehmenden Mitglieder zustande. Beschlüsse…
Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM regelmäßig eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.