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Außer in den Fällen des § 91 Abs. 2 endet das Amt eines Organmitglieds vorzeitig durch Tod, Niederlegung des Amtes oder Abberufung.
Endet das Amt eines Mitglieds der Medienkommission vorzeitig, wird die im Amt nachfolgende Person für den Rest der laufenden Amtsperiode nach Maßgabe der für die Medienkommission geltenden Vorschriften gewählt. Unterabschnitt 2 Medienkommission
Die Mitgliedschaft im Medienrat erlischt durch Das Vorliegen der Beendigungsgründe nach Satz 1 Nummer 1 bis 5 gibt das den Vorsitz führende Mitglied des…
Das Amt als Vorstandsmitglied endet vorzeitig durch Niederlegung des Amtes, Verlust des Rechts zur Bekleidung öffentlicher Ämter, Eintritt der…
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den…
Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied während der laufenden Amtszeit aus der Medienkommission aus, wird, wer ihm nachfolgen soll, für den…
Ein Mitglied wird durch die Medienkommission bestimmt. Natürliche Personen können sich bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit der…
Eine Abwahl vor Ablauf der Amtszeit ist nur aus wichtigem Grund zulässig und bedarf mindestens zwei Drittel der Stimmen der Mitglieder der Medienkommission.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.