§ 3 LMTAusbV 2000
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
betriebliche und technische Kommunikation,
Qualitätsmanagement,
Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -organisation
Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
Steuern von Produktionsprozessen,
Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten,
Lagern von Materialien und Produkten,
Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen.