Anlage LMTAusbV 2000
(Fundstelle: BGBl. I 2000, 118 - 120) Lfd. Nr.Teil des Ausbildungsberufsbildeszu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Nr. 5)a)Betriebsanleitungen und -anweisungen anwenden4 b)arbeitsbezogene Berichte anfertigen c)Informationen beschaffen, bewerten und austauschen 3 d)betriebliche Informationssysteme nutzen 3e)situationsgerechte Gespräche im Arbeitsumfeld führen und betriebliche Präsentationstechniken anwenden6Qualitätsmanagement (§ 3 Nr. 6)a)Bedeutung und Struktur des Qualitätsmanagements darstellen6 b)rechtliche und betriebsbezogene Vorgaben des Qualitätsmanagements anwendenc)Grundsätze und Vorschriften der Personal-, Produkt- und Betriebshygiene anwendend)Proben nehmen und analytische Untersuchungen durchführen 6 e)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte auf Menge, Gewicht und Beschaffenheit prüfenf)Verpackungsmaterialien prüfeng)Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten 6h)Kontrollergebnisse dokumentieren und sichern7Auftragsannahme, Arbeitsplanung und -Organisation (§ 3 Nr. 7)a)Arbeitsauftrag in Arbeitsschritte gliedern2 b)Arbeitsmittel auswählen und Sicherungsmaßnahmen festlegenc)Materialbedarf ermitteln, bestellen und annehmen 2 d)Arbeitszeit und Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Team- und Gruppenarbeit planen 2 e)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Gesamtarbeitsablaufs einrichten 4f)Arbeitsplatz technisch einrichten, Personal anforderungsgerecht einsetzen8Bereitstellen und Vorbereiten von Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten (§ 3 Nr. 8)a)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate unter wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen10 b)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe und Halbfabrikate nach Rezepturen für die Fertigung vorbereiten9Steuern von Produktionsprozessen (§ 3 Nr. 9)a)Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienen 14 b)Produktionsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienenc)Produktionsprozesse unter Berücksichtigung verfahrenstechnischer und betriebsbezogener Vorschriften steuern und überwachen 14d)Störungen im Produktionsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen 1110Bereitstellen und Einsetzen von Verpackungsmaterialien sowie Verpacken von Produkten (§ 3 Nr. 10)a)Verpackungsmaterialien und Fertigprodukte nach wirtschaftlichen und fertigungstechnischen Gesichtspunkten bereitstellen14 b)Verpackungsmaschinen und -anlagen rüsten, in Betrieb nehmen und bedienenc)Verpackungsmaschinen und -anlagen umrüsten, in Betrieb nehmen und bedienen 14 d)Verpackungstechniken anwendene)Verpackungsprozesse steuern und überwachen 14f)Störungen im Verpackungsprozess feststellen und nach rechtlichen und betriebsbezogenen Vorgaben Maßnahmen ergreifen11Lagern von Materialien und Produkten (§ 3 Nr. 11)a)Roh-, Zusatz-, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Fertigprodukte qualitätserhaltend nach10 b)logistischen Gesichtspunkten lagern Verpackungsmaterialien ihren Eigenschaften gemäß lagernc)Lagerbestandskontrollen durchführen 3 d)Inventur durchführen12Reinigen, Pflegen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Nr. 12)a)Geräte, Maschinen und Anlagen reinigen und pflegen6 b)Maschinen und Anlagen begleitend warten 4 c)Wartungspläne erstellen 4 d)vorbeugende Wartung durchführene)Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen