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Der Landschaftsplan kann nach Maßgabe der Entwicklungsziele die Zweckbestimmung für Brachflächen dadurch festsetzen, dass diese entweder der natürlichen Entwicklung überlassen oder in bestimmter Weise genutzt, bewirtschaftet oder gepflegt werden müssen. Bei der Festsetzung sind die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten angemessen zu berücksichtigen.
Als Brachflächen gelten Grundstücke, deren landwirtschaftliche Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist.
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken dienen oder in einem verbindlichen Plan…
„landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung einer Fläche für landwirtschaftliche Zwecke, einschließlich landwirtschaftlicher Plantagen und stillgelegter…
Bei der Darstellung der Entwicklungsziele für die Landschaft sind die im Plangebiet zu erfüllenden öffentlichen Aufgaben und die wirtschaftlichen Funktionen der…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „landwirtschaftliche Nutzung“ die Nutzung von Flächen zu landwirtschaftlichen Zwecken bezeichnen. In dieser…
Die Festsetzungen nach Absatz 2 werden bestimmten Grundstücksflächen zugeordnet. Soweit nicht Gründe des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstehen,…
„landwirtschaftlich genutzte Fläche“ die Fläche, die landwirtschaftlich genutzt wird, einschließlich Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen und anderer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.