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Um in Bezug auf die vor 2018 erfolgte Einstufung von seit fünf oder mehr Jahren brachliegenden Flächen als Ackerland Klarheit zu schaffen und den betroffenen Landwirten Sicherheit zu bieten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, diese Einstufung als Ackerland im Jahr 2018 beizubehalten.
Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung auf brachliegendes einschließlich stillgelegtes Ackerland im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f der…
Ein begrünter Randstreifen einer Ackerlandfläche, der von untergeordneter Bedeutung ist, ist Ackerland. Eine untergeordnete Bedeutung liegt bei einer Breite von…
Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Ungeachtet der Buchstaben f und h des ersten Unterabsatzes können Mitgliedstaaten, die vor dem 1. Januar 2018…
Um der Vielfalt landwirtschaftlicher Systeme innerhalb der Union gerecht zu werden, sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, das Umpflügen, das aus…
Wurde die Landnutzung insofern geändert, als Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete, Siedlungen oder sonstige Flächen in Waldflächen umgewandelt wurden, so kann…
Flächen, die abgeweidet werden können und in deren Fall Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht vorherrschen oder nicht vorhanden sind und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.